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wobl Inhaltsverzeichnis Heft 6/2011

Heft 6 v. 5.7.2011

​​Aufsätze

  1. ​ Bittner, Zubehör-Wohnungseigentum ohne Eintragung ins Hauptbuch - nicht nur aus der Sicht des Praktikers
  2. ​ Hausmann, Praktische Konsequenzen der wohnungseigentumsrechtlichen "Zubehör-Rechtsprechung" des OGH

​​Rechtsprechung

  1. ​
    1. ​ MRG
    2. ​ Vonkilch, Abgrenzung Geschäftsraummiete und Unternehmenspacht im Einkaufszentrum - Zulässigkeit einer Feststellungsklage
    3. ​ Prüfung der Verkehrsüblichkeit im Sinne des § 9 MRG; Überschreiten des Verfahrensgegenstandes im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren
    4. ​ Prüfung des dringenden Wohnbedürfnisses als Voraussetzung für den Eintritt nach § 14 MRG bei Minderjährigen mit einem unterhaltsrechtlichen Anspruch auf Wohnversorgung
  2. ​
    1. ​ WEG
    2. ​ Vonkilch, Errichtung eines Zubaus im Garten als Zubehör-Wohnungseigentum
    3. ​ Markl, Keine Exszindierungsklage eines Wohnungseigentümers gegen die Exekution auf Wiederherstellung eines durch widerrechtlichen Eingriff veränderten Zustands der gemeinsamen Sache durch einen anderen Wohnungseigentümer
  3. ​
    1. ​ ABGB
    2. ​ Keine Aktivlegitimation des Lebensgefährten eines Mieters oder Wohnungseigentümers für nachbarrechtliche Abwehr- und Ausgleichsansprüche
    3. ​ Bittner, Servitut auf Licht und Luft; ruhende Eigentümerservitut
    4. ​ Solidarische Haftung der Mit- und Wohnungseigentümer für den Werklohn aus einem vom Verwalter abgeschlossenen Werkvertrag
    5. ​ Zum Umfang der Hausverwaltervollmacht - Umschuldung von Krediten
    6. ​ Zur Wirksamkeit eines vom Verwalter missbräuchlich eingeräumten Weitergaberechts im Mietvertrag
    7. ​ Keine Mietzinsreduktion bei Miete einer Dachgeschosswohnung wegen Aufstockung der Nachbarhäuser
  4. ​
    1. ​ Verfahrensrecht
    2. ​ Wagner, Durchsetzung des Verbots der Inbestandgabe durch Unterlassungsexekution - kein Verstoß durch unterlassene Auflösung bestehender Bestandverhältnisse
  5. ​
    1. ​ Abgabenrecht
    2. ​ Vertragsstrafe zur Befestigung einer Unterlassungsverpflichtung unterliegt nicht den Gerichtsgebühren
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