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Bewilligung des Vollzugs der Klageanmerkung ist nicht Voraussetzung des Vorzugspfandrechts; zur Berechnung der Fünfjahresfrist des § 216 (1) Z 3 EO

RechtsprechungWEGRA Mag. Dr. Till Hausmannwobl 2011/18wobl 2011, 44 Heft 2 v. 23.2.2011

§ 210, § 216 EO

§ 27 WEG 2002:

Für die Wirksamkeit des Vorzugspfandrechts nach § 27 WEG im Meistbotsverteilungsverfahren genügt die Klageführung sowie der Antrag auf Klageanmerkung beim Miteigentumsanteil des Wohnungseigentümers innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit der zu sichernden Forderung gegen den Wohnungseigentümer. Der Bewilligung und des Vollzugs der Klageanmerkung im Grundbuch bedarf es hiefür nicht.

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