§ 13 Abs 1, § 16 AußStrG
§ 24 WEG 2002:
Im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren haben die Gerichte schon aufgrund der aus §§ 13 Abs 1, 16 AußStrG folgenden (eingeschränkten) Amtswegigkeit die im Rahmen des geltend gemachten Beschlussanfechtungsgrundes gewonnene Sachverhaltsgrundlage zu berücksichtigen. Sie können nicht eine als unrichtig erwiesene Stimmenzählung durch ein anderes falsches Abstimmungsergebnis ersetzen, in dem weitere erkannte Fehler nur deshalb unberücksichtigt bleiben, weil sie zu dem vom anfechtenden Wohnungseigentümer gewünschten Ergebnis führen. Im Verfahren auf Überprüfung einer Abstimmung ist daher das rechtlich richtige Ergebnis zugrunde zu legen.