§ 38 Abs 1 Z 1 und Abs 2 WEG 2002:
Die Bezeichnung des gewählten Vertragstyps ist für die Anwendbarkeit des § 38 Abs 1 Z 1 WEG irrelevant; entscheidend ist, ob vereinbarte Nutzungsvorbehalte WE-Bewerber oder Wohnungseigentümer unbillig beschränken.
§ 38 Abs 1 Z 1 und Abs 2 WEG 2002:
Die Bezeichnung des gewählten Vertragstyps ist für die Anwendbarkeit des § 38 Abs 1 Z 1 WEG irrelevant; entscheidend ist, ob vereinbarte Nutzungsvorbehalte WE-Bewerber oder Wohnungseigentümer unbillig beschränken.