§ 20 Abs 1 Z 1 und 2
§ 28 EStG:
Ist für die Überlassung einer Wohnung zum sog "Friedenskronenzins" ausschlaggebend, dass durch einen Wohnungstausch dem StPfl nunmehr auch die Nachbarwohnung zur Verfügung steht, die er mit seiner bisherigen Wohnung zusammenlegen kann, liegen private Beweggründe vor, die einer Anerkennung der geltend gemachten Verluste entgegen stehen.