§ 18 Abs 7, § 22 Abs 1 HbG:
§ 18 Abs 7 HbG, wonach dem Hausbesorger nicht bloß Ersatz zu beschaffen, sondern eine Ersatzwohnung gleichzeitig mit der Aufkündigung zur Verfügung zu stellen ist, ist dahin zu verstehen, dass dies zu einem späteren Zeitpunkt im Verfahren nicht nachgeholt werden kann.