§ 364, §§ 1295 ff ABGB
§ 1 AHG:
Der RL 2002/49/EG des Europ Parlaments und des Rates vom 25. 6. 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm lässt sich ein subjektives Recht des Einzelnen, dem Staat (bzw hier einer Gebietskörperschaft) konkrete Maßnahmen zur Bekämpfung von Lärmemissionen aufzutragen, nicht entnehmen.