§ 364, § 364a ABGB
Art 6, Art 13 EMRK:
Wenn in einem Schigebiet in der Nähe eines Sanatoriums eine Änderung des Charakters des Ortsbereichs unter dem Aspekt des Lärmschutzes eintritt, dies aber durch zum Schutz höherwertiger Güter wie des Lebens und der Gesundheit erforderliche Rettungsflüge erfolgt, so kann dies als erwartbare Entwicklung noch als "ortsüblich" iSd § 364 ABGB angesehen werden, wenn a. die Grenzen der Bewilligung und deren Auflagen nicht überschritten werden, b. damit keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Anrainer entstehen, c. nur die Rettungsflüge im tatsächlich aus gesundheitlichen Gründen erforderlichen Ausmaß durchgeführt werden und d. der Betreiber alle Maßnahmen trifft, um die Lärmbelastung für die Anrainer möglichst gering zu halten.