§§ 1002 ff, § 1009 ABGB
§ 21, § 31 Abs 3 WEG 2002:
Der Verwalter im WE hat nach Beendigung seiner Funktion "ohne Verzug" (vgl § 31 Abs 3 WEG 2002) alle seine Tätigkeit betreffenden Originalbelege an den neuen Verwalter bzw an die Eigentümergemeinschaft herauszugeben. Diese Verpflichtung hängt nicht von einer vorherigen Entlastung des Verwalters bzw der Genehmigung der von ihm gelegten Rechnung ab.