§ 1 KlGG:
Weder dem KlGG noch der dazu ergangenen Rsp lässt sich ein Hinweis darauf entnehmen, dass das KlGG auf gewidmetes Bauland nicht anwendbar wäre, weil dieses grundsätzlich nicht für Erholungszwecke, sondern zur Bebauung bestimmt ist.
OGH 18. 2. 2010, 6 Ob 17/10h - Zurückweisung der Revision (LGZ Wien 40 R 34/09k; BG Donaustadt 2 C 745/08 s).