§ 42 ABGB
§ 15 Abs 1 KleingartenG:
Der Begriff Kinder in der Regelung des § 15 Abs 1 KlGG über das Eintrittsrecht in den Unterpachtvertrag bei Tod des Unterpächters kann in verschiedener Weise ausgelegt werden, jedoch entspricht wohl eine Interpretation des Gesetzes, die es ermöglicht, einem mitbewirtschaftenden Enkelkind den Vorzug gegenüber einem nicht mitbewirtschaftenden Kind (Sohn oder Tochter) zu geben, dem Ziel des Gesetzes besser. Wenn also § 15 Abs 1 Satz 4 KlGG davon spricht, dass der Ehegatte und die "Kinder" des Verstorbenen den Vorzug vor anderen Eintrittsberechtigten haben, ist dies so zu verstehen, dass davon auch Enkelkinder umfasst sind.