§§ 472 ff ABGB
§ 5, § 130 GBG:
Eine Eintragung ist nur dann gem § 130 GBG amtswegig zu löschen ist, wenn sich deren Grundbuchwidrigkeit unmittelbar aus der Eintragung selbst und ohne Rückgriff auf die Eintragungsgrundlagen ergibt. Wenn allerdings mit der Eintragung selbst auch ein Teil der Eintragungsgrundlage unmittelbar zum Eintragungsinhalt gemacht wurde (§ 5 Satz 2 GBG), so ist in die Prüfung auf eine allfällige Grundbuchwidrigkeit einer Eintragung jener Vertragspunkt miteinzubeziehen, welcher zufolge § 5 GBG zum Teil der Eintragung gemacht wurde.