§ 480, § 509 ABGB
§ 9, § 26 Abs 2, § 94 Abs 1 Z 3, § 95 Abs 2 GBG:
Das bloße Recht auf Erträgnisse einer Sache, das noch nicht das Recht gibt, die Sache auch zu verwalten, kommt einem (verbücherbaren) Fruchtgenussrecht nicht gleich.
§ 480, § 509 ABGB
§ 9, § 26 Abs 2, § 94 Abs 1 Z 3, § 95 Abs 2 GBG:
Das bloße Recht auf Erträgnisse einer Sache, das noch nicht das Recht gibt, die Sache auch zu verwalten, kommt einem (verbücherbaren) Fruchtgenussrecht nicht gleich.