§ 27 Abs 2 GBG
§ 79 Abs 2, § 89a NO:
Die Angabe der Firmenbuchnummer des Rechtsträgers gem § 27 Abs 2 GBG (idF der GB-Nov 2008) kann an jeder Stelle der die Eintragungsgrundlage bildenden Urkunde bis zu der diese abschließenden firmenmäßigen Unterfertigung erfolgen. Die Angabe einer Firmenbuchnummer nur im Beglaubigungsvermerk genügt dem § 27 Abs 2 GBG (idF der GB-Nov 2008) grundsätzlich nicht. Ein Beglaubigungsvermerk, mit dem die Echtheit der Unterschriften (§ 79 Abs 2 NO) und die Tatsache bestätigt wird, dass die genannte Person befugt ist, für einen mit der Firmenbuchnummer bezeichneten Rechtsträger zu zeichnen und einzuschreiten (§ 89a NO), vermag die Angabe der Firmenbuchnummer in der Urkunde für einen dort nur mit der Firma ohne Angabe von Sitz und Geschäftsanschrift genannten Rechtsträger nicht zu ersetzen.