§ 181 Abs 1 AußStrG
§ 31 Abs 1, § 33 Abs 1 lit d GBG:
Das Abhandlungsgericht darf in der Amtsbestätigung nicht über den Bestand von erst zu begründenden Rechten (hier: Vorkaufsrechte) entscheiden, die bisher an einer Liegenschaft nicht bestanden haben. Sollen durch ein Erbteilungsübereinkommen neue, erst vom Erben abgeleitete Rechte begründet werden, die dem Erblasser