§ 1233 Satz 1, § 1234, § 1237 ABGB
§ 9 GBG:
Aus der Tatsache einer Gütergemeinschaft auf den Todesfall nach § 1234 ABGB ist noch keine Einschränkung des Verfügungsrechts des Liegenschaftseigentümers abzuleiten und es bedarf daher einer eindeutigen Vereinbarung, die dem anderen Ehepartner die Absicherung durch Einverleibung einer Verfügungsbeschränkung möglich macht. Obwohl § 1236 ABGB dies als Rechtsfolge der Verbücherung bezeichnet, muss doch eine Verbücherung vereinbart und die sich nur daraus ergebende Rechtsfolge nachweislich gewollt sein. Ansonsten besteht die nach § 1234 ABGB definierte Gütergemeinschaft auf den Todesfall ohne Anspruch auf Sicherung durch eine grundbücherliche Verfügungsbeschränkung.