§ 5 Abs 1 Z 1 GrEStG 1987:
Alle Aufwendungen eines vertraglich an ein bestimmtes Objekt gebundenen Käufers sind Bemessungsgrundlage der Steuer.
1. VwGH 8. 9. 2010, 2008/16/0014
Gem § 5 Abs 1 Z 1 GrEStG 1987 ist Gegenleistung bei einem Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen.