§ 17 Abs 1 Z 1 GrEStG 1987:
Ein Erwerbsvorgang ist rückgängig gemacht, wenn der Verkäufer jene Verfügungsmacht über das Grundstück, die er vor Vertragsabschluss inne hatte, wieder erlangt hat.
VwGH 8. 9. 2010, 2008/16/0141
§ 17 Abs 1 Z 1 GrEStG 1987:
Ein Erwerbsvorgang ist rückgängig gemacht, wenn der Verkäufer jene Verfügungsmacht über das Grundstück, die er vor Vertragsabschluss inne hatte, wieder erlangt hat.
VwGH 8. 9. 2010, 2008/16/0141