§ 863, §§ 922ff ABGB:
Die Auslegung eines Kaufvertrages über ein Zinshaus, wonach in der Übergabe von Zinslisten weder die Zusicherung des Vorliegens bestimmter Ausstattungsmerkmale einzelner Wohnungen, noch die Garantie künftiger Mindestmieterträge der verkauften Liegenschaft liege, ist jedenfalls vertretbar.