§ 1009, §§ 1295ff ABGB:
Hat der Notar als mehrseitiger Treuhänder die Interessen aller Beteiligten zu wahren, so ist insb auch darauf zu achten, dass unnötige Gebührenpflichten vermieden werden (hier: doppeltes Anfallen der Eintragungsgebühr wegen separater Pfandrechtsbegründung auf nacheinander erworbenen Liegenschaftsanteilen).