§ 90 ABGB; § 45 Abs 2 AVG (§ 2 NotstandshilfeV idF BGBl 1989/388):Gem § 90 ABGB sind die Ehegatten (ua) auch zum gemeinsamen Wohnen verpflichtet. Von diesem (typischen)
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Bild einer aufrechten Ehe darf die Behörde (auch im Verwaltungsverfahren nach dem AlVG) grundsätzlich in freier Beweiswürdigung ausgehen, solange nicht die Parteien eine davon abweichende Lebensführung behaupten und die erforderlichen Beweismittel beibringen.