§ 1101 ABGB:
Das gesetzliche Bestandgeberpfandrecht nach § 1101 ABGB besteht auch bei gemischten Verträgen, bei denen der Bestandcharakter überwiegt, darunter auch Abbauverträge. Gesichert sind damit nicht nur das Nutzungsentgelt, sondern auch die Nebengebühren, die anlässlich der Geltendmachung der Mietzinsforderung entstehen.