§ 26 Abs 4 AußStrG 2003:
Nur der Beschluss, mit dem die Unterbrechung des Verfahrens angeordnet oder die Fortsetzung des unterbrochenen Verfahrens verweigert wird, ist selbständig anfechtbar. Die Ablehnung der Unterbrechung oder die Fortsetzung des Verfahrens nach Unterbrechung ist dagegen nicht gesondert überprüfbar.