§ 73 Abs 1 Z 6 und Abs 3 AußStrG 2003:
Der Abschluss eines Vergleiches im Verfahren zwischen dem Antragsteller und der Vormieterin stellt keine neue Tatsache im Sinne des § 73 Abs 1 Z 6 AußStrG dar.
OGH 29. 8. 2006, 5 Ob 91/06b (LGZ Wien 39 R 213/05w) - Zurückweisung des ao Revisionsrekurses.