§ 39, § 40 MRG:
Endet ein Verwaltungsverfahren iSd § 39 MRG mit Zurückziehung des Antrages, dann fehlt für eine nachfolgende Anrufung des Gerichtes die zwingende Verfahrensvoraussetzung, dass die Sache vorher bei der Gemeinde anhängig gemacht wurde.
§ 39, § 40 MRG:
Endet ein Verwaltungsverfahren iSd § 39 MRG mit Zurückziehung des Antrages, dann fehlt für eine nachfolgende Anrufung des Gerichtes die zwingende Verfahrensvoraussetzung, dass die Sache vorher bei der Gemeinde anhängig gemacht wurde.