§ 382f EO; § 45 MRG:
Die Anspruchsbescheinigung zur Erwirkung eines einstweiligen Mietzinses setzt die erforderlichen Tatsachenbehauptungen voraus. Es widerspricht dem Wesen des auf eine rasche Entscheidung abgestellten Provisorialverfahrens, der gefährdeten Partei in einem zweiten Rechtsgang die Möglichkeit der Verbesserung eines unbestimmten Begehrens zu geben.