§ 16 Abs 8 MRG:
Wendet der Beklagte (hier im Mietzins- und Räumungsverfahren) noch vor Ablauf der 3-jährigen Frist des § 16 Abs 8 MRG jeweils die Überschreitung des gesetzlich zulässigen Zinsausmaßes ein, so verhindert er jedenfalls für dieses Verfahren die Sanierung einer allenfalls unzulässigen Mietzinsvereinbarung, die bei fruchtlosem Verstreichen der Frist eingetreten wäre.