§ 1295 ABGB:
Familienangehörige des Mieters stehen der vertraglichen Verpflichtung (Instandhaltung und Reinigung der Eingangsbereiche zum Mietobjekt) nahe und fallen in den Schutzbereich des vom Hauseigentümer mit der Reinigungsfirma geschlossenen Werkvertrages.