§§ 916, 1090, 1118 ABGB, § 30 MRG:
Wird der Mietvertrag formal ausschließlich von einer Gesellschaft gemietet, um sich dadurch steuerliche Vorteile zu verschaffen, obwohl in Wahrheit beabsichtigt ist, die Räumlichkeiten zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses der Gesellschafter zur Verfügung zu stellen, so liegt gem § 916 Abs 1 ABGB ein Scheingeschäft vor.