Die bisherige Diskussion über die Qualifikation von Bestandverhältnissen in Einkaufszentren hat sich fast ausschließlich um die Frage gedreht, ob es sich dabei nach dem objektiven Gehalt der Verträge um Miete oder Pacht handelt. Der nachfolgende Beitrag hat es sich hingegen zum Ziel gesetzt, allgemeine Fragen des Zivilrechts zu behandeln, die insbesondere für „Altverträge“ in Einkaufszentren Bedeutung haben können, nämlich die Abgrenzung von Willens- und Wissenserklärungen über die Rechtslage, die Möglichkeit einer privatautonomen Festlegung des Vertragstyps durch die Parteien und Probleme des Vertrauensschutzes.