Der OGH hat entschieden, dass bei einer Täuschung über die Voraussetzungen zur Erlangung eines Wohnbauförderungsdarlehens kein Betrug im Sinne des § 146 StGB vorliege, falls der Antragsteller nur rückzahlungsfähig und -willig sei. Dies entspricht der herrschenden Rechtsprechung zur Erschleichung von Darlehen. Ob allerdings auch bei geförderten Darlehen zum Beispiel eben im Rahmen der Wohnbauförderung ein Schaden beim getäuschten Darlehensgeber verneint werden kann, soll im folgenden Beitrag näher untersucht werden.