§ 50 Abs 3 GmbHG (§ 39 Abs 6a WGG): Auch ein durch § 39 Abs 6a WGG veranlasster Beschluss, den Gegenstand des Unternehmens durch Streichung von Bestimmungen, die auf die Gemeinnützigkeit abstellen, zu ändern, bedarf der Einstimmigkeit.
§ 10 Abs 2 FBG: Amtswegige Löschung eines insoweit rechtswidrig angemeldeten und unzulässigerweise eingetragenen Gesellschafterbeschlusses.