§§ 140 ff, § 144, § 146 ABGB:
Der Unterhaltsanspruch der Kinder wandelt sich nicht bereits dadurch in einen Geldanspruch um, dass der Unterhaltsschuldner aus der Wohnung auszieht. Auch in diesem Fall haben die Kinder das Recht, die Wohnung weiter benützen zu dürfen.