§ 37 Abs 1 Z 13, § 45 MRG; Art II Abschn II Z 4 des 3. WÄG:
Werden die „alten“ (vor dem 1. 3. 1994 geleisteten) Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge (EVB) bis 31. 12. 1996 vollständig zur Finanzierung von Erhaltungs- und/oder Verbesserungsarbeiten verwendet, dann konnten die Kosten - ungeachtet einer vorhandenen Mietzinsreserve - vorrangig auf EVB verrechnet werden; die Rückzahlungsverpflichtung des Vermieters entfällt.