§§ 46, 46a, 46b MRG:
Nach § 46 Abs 2 MRG darf der Vermieter von dem in das Hauptmietrecht Eintretenden ab dem auf den Eintritt folgenden Zinstermin eine Erhöhung des bisherigen Hauptmietzinses verlangen. § 46b MRG regelt nur die Fälligkeit; eine rückwirkende Geltendmachung wird jedoch nicht ausgeschlossen.