§ 12 Abs 1 MRG; § 154 Abs 3 ABGB:
Die Mietrechtsübernahme durch einen Minderjährigen erfordert als Maßnahme des außerordentlichen Wirtschaftsbetriebes die Genehmigung des Pflegschaftsgerichtes.
Vor einer Genehmigung des Rechtsgeschäftes entsteht gegenüber dem Vermieter als Restpartei des Hauptmietverhältnisses keine Wirksamkeit gemäß § 12 MRG.