§ 12a Abs 5 MRG:
Jeglicher Pächterwechsel (hier: die Ausübung des der Verpächterin eingeräumten Pachtweitergaberechtes) mit Zustimmung des Hauptmieters verwirklicht den Tatbestand des § 12a Abs 5 MRG, gleich ob diese vorweg oder aus Anlass des Eintrittes des neuen Pächters erteilt wird.