§ 15 Abs 1 GebG, § 16 Abs 1 Z 1 lit a (und Abs 4) GebG (§ 33 TP 5 GebG, § 25 Abs 2 GebG); § 862a ABGB:
Da beim Bestandvertrag die Gebührenschuld in dem Zeitpunkt entsteht, zu dem die Urkunde (über den gültigen Vertrag) „von den Vertragsteilen unterzeichnet wird“, ist bei Anbot und Annahme die Zivilrechtslage maßgebend und demzufolge den Parteien ein Gestaltungsfreiraum eingeräumt. Zur Rechtzeitigkeit einer Gleichschriftenanzeige.