§ 2 Abs 5 Z 2 UStG 1994 (Liebhabereiverordnung):
Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, dass bei Wirtschaftsgütern, die einen Bezug zur Privatsphäre aufweisen (zB bei Eigentumswohnungen oder Eigenheimen mit nicht mehr als zwei Wohneinheiten), bei Auftreten von Verlusten durch Verordnung - widerlegbar - Liebhaberei vermutet wird.