§ 53 Abs 3 WFG 1984 (burgenländisches Wohnbauförderungsgesetz 1991), TP 9 GGG:
Die landesgesetzlich vorgenommene Ausdehnung der Verwendung der Mittel des Wohnbauförderungsfonds (insbesondere auf die Förderung des Ankaufs bereits fertiger Objekte) ist nicht der auf „Wohnbauförderungsmaßnahmen“ gerichteten Befreiung von den Gerichtsgebühren zugänglich.