§ 14 GGG (§ 59 JN, § 56 Abs 2 JN):
VwGH 26. 4. 2001, 98/16/0254
In ihrer beim Bezirksgericht K erhobenen Klage war von der Bf vorgebracht worden, bezüglich einer Reihe von Grundstücken, die ihr und dem Bekl je zur Hälfte gehörten, sei mit rechtskräftigem Urteil der Bekl als Verwalter der gemeinsamen Liegenschaften enthoben worden. Auf Grund des Verhaltens des Bekl, der eine Verpachtung dieser Liegenschaften hintertrieben habe, wurde von der Bf das Urteil begehrt, hinsichtlich der im Hälfteeigentum der Streitteile stehenden Liegenschaften sei ein Fremdverwalter zu bestellen.