§ 16 Abs 1 Z 8 lit e EStG 1988:
VwGH 22. 6. 2001, 2000/13/0175
In dem Bewertungsgutachten betreffend die Liegenschaft wird zum „Bewertungsstichtag des Gutachtens“ (das ist der 21. 9. 1998) eine „Restlebensdauer von 30 Jahren“ festgestellt. Zur Begründung seines Gutachtens verweist der Sachverständige, ohne einen konkreten Bezug zum bewerteten Objekt herzustellen, auf die Bauweise, den Baustandard, die Ausstattung und die zum Zeitpunkt der Errichtung noch nicht üblichen wärmetechnischen Vorkehrungen, sowie die derzeitige Nutzung, was eine wirtschaftliche Gesamtlebensdauer von etwa 50 Jahren begründet erscheinen lasse.