§ 5 Abs 2 BauRG:
Das Baurecht als Belastung des Grundstückes kann sich nur auf den ganzen Grundbuchskörper beziehen. Demnach sind die mit dem Baurecht zu belastenden Grundstücke abzuschreiben und in eine neue Grundbuchseinlage zu übertragen. Davon zu unterscheiden ist die Nutzungsbefugnis des Bauberechtigten, die räumlich begrenzt auf Teile des Baurechtsgrundstückes eingeschränkt sein kann.