Durch AbgÄG 20011) erfolgten ua auch Änderungen im Gebührengesetz (Art VI AbgÄG 2001). Die spektakulärsten Neuerungen sind naturgemäß die Ersetzung der bisher in Schillingbeträgen ausgedrückten festen Gebührenbeträge durch entsprechende (ausnahmslos geringfügig billigere) Eurobeträge und die Abschaffung der Stempelmarken als eine der Formen der Gebührenentrichtung.