§ 226 ZPO:
Nach der herrschenden zweigliedrigen Streitgegenstandstheorie liegt derselbe Streitgegenstand nur dann vor, wenn sowohl der Entscheidungsantrag als auch die zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachen identisch sind.
Als rechtserzeugender Sachverhalt sind jene Tatsachen zu werten, die zur Erfüllung des in Anspruch genommenen materiellrechtlichen Tatbestandes erforderlich sind. Wenn bereits einmal über ein konkretes Rechtsschutzbegehren entschieden wurde, sind beide Parteien dieses Verfahrens vom Vorbringen neuer anspruchsbegründender oder -vernichtender Tatsachen, die schon im ersten Verfahren den Anspruch hätten stützen oder abwehren können, in einem zweiten Verfahren zum selben Begehren präkludiert.