§ 1, § 2 Abs 2 Z 1, § 3 SportstättenschutzG; § 411 ZPO:
Weder Golfsport- noch Galopprennsportanlagen unterliegen dem SportstättenschutzG.
Im Feststellungsverfahren gem § 3 SportstättenschutzG wird der angemessene Mietzins nur abstrakt festgestellt, wirkt also nicht vertragsändernd. Der Vermieter ist lediglich zur Kündigung berechtigt, wenn der Mieter sich in der Folge weigert, den festgestellten angemessenen Mietzins zu zahlen.