§ 435, § 297 ABGB; § 1 Abs 1 Z 2 UHG:
Ein Überbau im Sinn des § 435 ABGB liegt vor, wenn auf fremdem Grund ein Bauwerk in der Absicht aufgeführt wird, dass es nicht stets darauf bleiben soll, wobei sich die fehlende Belassungsabsicht auch aus dem zwischen Grundeigentümer und Erbauer bestehenden Rechtsverhältnis ergeben kann.