§ 13c, § 22 und Abs 1 Z 1 WEG; § 14, § 234 ZPO:
Die auf Klägerseite im Ausschließungsverfahren auftretenden Mit- und Wohnungseigentümer bilden eine einheitliche Streitpartei. § 234 ZPO ist auch im Ausschließungsstreit anwendbar.
§ 13c, § 22 und Abs 1 Z 1 WEG; § 14, § 234 ZPO:
Die auf Klägerseite im Ausschließungsverfahren auftretenden Mit- und Wohnungseigentümer bilden eine einheitliche Streitpartei. § 234 ZPO ist auch im Ausschließungsstreit anwendbar.