§ 562 ZPO; § 30 MRG:
Eine gerichtliche Aufkündigung mit einem zweiten Kündigungstermin, falls die Aufkündigung nicht rechtzeitig zugestellt werden sollte, kann wegen der Bedingungsfeindlichkeit einer Parteihandlung nach § 562 Abs 1 ZPO keine materiell-rechtliche Gestaltungswirkung gegen den Kündigungsgegner entfalten.