§ 472 ZPO:
Ein außergerichtlicher Rechtsmittelverzicht wird mit der Bekanntgabe durch den Gegner in der Berufungsbeantwortung prozessual wirksam.
OGH 28. 10. 1999, 3 Ob 291/99m (LGZ Wien 39 R 101/99p)
§ 472 ZPO:
Ein außergerichtlicher Rechtsmittelverzicht wird mit der Bekanntgabe durch den Gegner in der Berufungsbeantwortung prozessual wirksam.
OGH 28. 10. 1999, 3 Ob 291/99m (LGZ Wien 39 R 101/99p)